sind aufgrund der Art der Strassen, ihrer Grösse und ihrem Erscheinungsbild auch ohne Signalisierung für die Beteiligten, selbst für Ortsunkundige, zweifelsfrei erkennbar. Damit ist festgestellt, dass die F.-Strasse und die Zufahrtsstrasse zum Quartier H. keine Verzweigung im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV bilden.