weist demgegenüber keine Markierungen auf. Eine Hecke entlang der rechten Seite der F.-Strasse und entlang der linken Seite der Zufahrtsstrasse zum Quartier H. versperrt die Sicht zwischen den beiden Strassen. Gemäss unbestrittener Feststellung der Vorinstanz haben die beiden Nebenstrassen völlig unterschiedliche Bedeutungen für den Verkehr. Bei der Zufahrtsstrasse zum Quartier H. handelt es sich um eine bedeutungslose Quartier- bzw. Zufahrtsstrasse. Demgegenüber ist die F.-Strasse eine kantonale Verbindungsstrasse mit bedeutendem Durchgangsverkehr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtssprechung. Die Bedeutungsunterschiede der beiden in Frage stehenden Strassen für den Verkehr