Insofern erscheint die Signalisation als Sackgasse missverständlich, und es kann jedenfalls allein daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich um eine Strasse von untergeordneter Bedeutung handelt. Eine Klassierung der Zufahrtsstrasse zum Quartier H. unter eines der in Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV genannten Beispiele ist nicht eindeutig gegeben. Abzustellen ist in einem solchen Fall auf die Art der Anlage, ihre Grösse und ihr Erscheinungsbild sowie zusätzlich auf die Verkehrsbedeutung.