Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, gelangt man über die Zufahrtsstrasse zum Quartier H. auch ins Dorfzentrum der Gemeinde D.. Zwar ist die Zufahrtsstrasse zum Quartier H. als Sackgasse signalisiert. Aus den Akten ergibt sich aber, dass von dieser Zufahrtsstrasse aus zwei Querstrassen in das Wohnquartier H. führen. Die untere Querstrasse mündet in einer Sackgasse. Die obere Querstrasse ist jedoch eine Verbindungsstrasse. Insofern erscheint die Signalisation als Sackgasse missverständlich, und es kann jedenfalls allein daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich um eine Strasse von untergeordneter Bedeutung handelt.