Mit anderen Worten hat also ein von rechts kommender Fahrzeugführer, der aus einer bedeutungslosen Strasse in eine wichtige, doch nicht als Hauptstrasse gekennzeichnete Hauptverkehrsader einfährt, gegenüber dem von links herannahenden Verkehr keinen Vortritt. Blosse Zufahrtsstrassen im vorerwähnten Sinn bilden mit Strassen mit grösserem Durchgangsverkehr keine Verzweigungen im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV und werden diesbezüglich den vortrittslosen Feldwegen, Garage-, Parkplatz- und Fabrikausfahrten gleichgestellt.