mebestimmung von Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV beziehungsweise von Art. 15 Abs. 3 VRV und die damit verbundene Ausnahme vom Grundsatz des Rechtsvortrittes hat sich auf Fälle zu beschränken, die auch ohne Signalisierung für die Beteiligten, selbst für Ortsunkundige und bei erschwerten Sichtverhältnissen, zweifelsfrei erkennbar sind (vgl. zum Ganzen: Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, N 826 ff.; PKG 2002 Nr. 36).