gangsstrassen eine so untergeordnete Bedeutung haben, dass dort das normale Vortrittsrecht nicht gilt. Unter dem Begriff der Durchgangsstrasse versteht das Bundesgericht eine Strasse, die wenigstens zeitweise viel Verkehr aufweist und Ortsteile miteinander verbindet und nicht bloss dem Innenverkehr eines Quartiers oder einer Ortschaft dient (vgl. BGE 112 IV 89 ff., 107 IV 49 f. mit weiteren Hinweisen). Die Ausnahmebestimmung von Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV ist im Interesse möglichst klarer Verkehrs- und Vortrittsrechtsverhältnisse einschränkend auszulegen. Im Zweifel gilt stets die normale Ordnung. Das Vorliegen einer Ausnah- 5