dies im Gegensatz zu Stellen, wo lediglich Radwege, Feldwege, Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit einer Fahrbahn zusammentreffen (Art. 1 Abs. 8 VRV). Für Fälle, wo es an der Signalisierung einer Ausnahme von der Regel des Art. 36 Abs. 2 SVG fehlt und eine Klassierung des Verkehrswegs unter eines der in Art. 1 Abs. 8 VRV genannten Beispiele nicht eindeutig gegeben ist, hat das Bundesgericht auf die Art der Anlage, ihre Grösse und ihr Erscheinungsbild sowie zusätzlich auf die Verkehrsbedeutung abgestellt und entschieden, dass Strässchen, die nur bestimmten Personen offen stehen oder als Sackgassen wenige Häuser bedienen, bei der Einmündung in Durch-