Ob ein Verkehrsweg mit einem andern eine Verzweigung im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV bildet, ist Vorfrage bezüglich Anwendbarkeit der Rechtsvortrittsregel. Massgebend ist die Bedeutung des Verkehrsweges für den allgemeinen Fahrverkehr (BGE 91 IV 41 und 146, 99 IV 222, 101 IV 235). Strassenverzweigungen sind Kreuzungen, Einmündungen und Gabelungen von Fahrbahnen; dies im Gegensatz zu Stellen, wo lediglich Radwege, Feldwege, Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit einer Fahrbahn zusammentreffen (Art. 1 Abs. 8 VRV).