3. Der Unfallhergang ist im Wesentlichen unbestritten. Zur Kollision zwischen dem Personenwagen von C. und dem Motorrad von A. kam es, weil beide Fahrzeuglenker den Vortritt beanspruchten. Im vorliegenden Fall ist somit abzuklären, ob sich C. einer Übertretung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG schuldig gemacht hat, wonach das von rechts kommende Fahrzeug auf Strassenverzweigungen den Vortritt hat. Ob ein Verkehrsweg mit einem andern eine Verzweigung im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV bildet, ist Vorfrage bezüglich Anwendbarkeit der Rechtsvortrittsregel.