chungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafund verfolgbaren Handlung gegeben sind und daher bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste, sowie wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis beeinflussen können (PKG 1995 Nr. 45). Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen, oder wenn die Möglichkeiten zu einer sinnvollen Untersuchungsergänzung gar nicht ausgeschöpft worden sind (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl.