138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen auf Rechtswidrigkeit und auf Unangemessenheit überprüfen. In ständiger Rechtsprechung hat die Beschwerdekammer am Grundsatz der freien Ermessenskontrolle festgehalten, jedoch beigefügt, dass an den Nachweis der Täterschaft hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Ermessenskontrolle stand, wenn aufgrund des Untersu- 4