1 ZGB). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Eine Einstellungsverfügung ist nur dann zulässig, wenn das Vorliegen eines Straftatbestandes objektiv und subjektiv nicht genügend dargetan ist, dem Angeschuldigten also kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann (Art. 171 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen auf Rechtswidrigkeit und auf Unangemessenheit überprüfen.