1. Gegen Einstellungsverfügungen der Kreispräsidenten im Strafmandatsverfahren kann bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden (Art. 176a in Verbindung mit Art. 138 StPO). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht; insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). A. ist als Unfallbeteiligte offensichtlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da A. (geboren am Z.) noch unmündig ist, wird sie im vorliegenden Verfahren von ihrem Vater gesetzlich vertreten (Art. 304 Abs.