D. Gegen diese Einstellungsverfügung führte A., vertreten durch ihren Vater B., mit Eingabe vom 09. Januar 2004 Beschwerde bei der Beschwerde- 3 kammer des Kantonsgerichtes von Graubünden. Sinngemäss beantragte A. die Aufhebung der Einstellungsverfügung. E. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 29. Januar 2004 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf die Einreichung einer Vernehmlassung. F. Mit Schreiben ebenfalls vom 29. Januar 2004 beantragte C. sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.