In der Begründung hielt die Kreispräsidentin G. fest, dass es sich bei beiden Strassen zwar um Nebenstrassen handle, die Nebenstrasse, von der A. eingebogen ist, sei jedoch im Vergleich mit der F.-Strasse als bedeutungslose Quar- tier- bzw. Zufahrtsstrasse zu bezeichnen. Demnach bilde die fragliche Kreuzung keine Verzweigung mit Rechtsvortritt im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV. Es könne somit C. kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten nachgewiesen werden, weshalb das Verfahren gegen ihn wegen Verletzung von Verkehrsregeln einzustellen sei.