B. Mit Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. Juli 2003 wurde die Kreispräsidentin G. zur Verfolgung der Angelegenheit im Strafmandatsverfahren für zuständig erklärt. Im selben Entscheid wurde bezüglich eines möglicherweise von C. erfüllten Übertretungstatbestandes auf Art. 36 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG hingewiesen.