A. Am 24. Juni 2003 um ca. 19.20 Uhr fuhr C. mit dem Personenwagen GR X., in D. auf der F.-Strasse, einer kantonalen Verbindungsstrasse, in Richtung G.. Als C. sich der Verzweigung mit der Zufahrtstrasse zum Quartier H. näherte, erblickte er gemäss eigener Aussage die von rechts mit dem Motorrad GR Y. herannahende A., welche aus dieser Zufahrtsstrasse in die F.-Strasse nach links einbog. C. leitete gemäss eigenen Angaben sofort eine „Vollbremsung“ ein. Trotzdem kam es zur Kollision mit A., welche sich beim Sturz leicht verletzte. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Am 25. Juni 2003 verzichtete A. auf die Stellung eines Strafantrages wegen Körperverletzung.