{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-02-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-3_2004-02-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_3_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763ef4074300b04179971941f33051f788cb6f6a854c5ecf04ff9702df5a693bc0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763ef4074300b04179971941f33051f788cb6f6a854c5ecf04ff9702df5a693bc0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_3", "Checksum": "12c6a427991b18c22228a38ba690e96e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 11.02.2004 BK 2004 3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 11.02.2004 BK 2004 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Verkehrsregeln | KreisP Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:19:35", "Checksum": "96dcc3646880a39511dcb2c963db665d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 11.02.2004 BK 2004 3\nRegeste:\nVerletzung von Verkehrsregeln | KreisP Einstellungsverfügung\n\nweist demgegenüber keine Markierungen auf. Eine Hecke entlang der rechten\nSeite der F.-Strasse und entlang der linken Seite der Zufahrtsstrasse zum Quartier H. versperrt die Sicht zwischen den beiden Strassen. Gemäss unbestrittener\nFeststellung der Vorinstanz haben die beiden Nebenstrassen völlig unterschiedliche Bedeutungen für den Verkehr. Bei der Zufahrtsstrasse zum Quartier H. handelt es sich um eine bedeutungslose Quartier- bzw. Zufahrtsstrasse. Demgegenüber ist die F.-Strasse eine kantonale Verbindungsstrasse mit bedeutendem\nDurchgangsverkehr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtssprechung. Die Bedeutungsunterschiede der beiden in Frage stehenden Strassen für den Verkehr\nsind aufgrund der Art der Strassen, ihrer Grösse und ihrem Erscheinungsbild\nauch ohne Signalisierung für die Beteiligten, selbst für Ortsunkundige, zweifelsfrei erkennbar. Damit ist festgestellt, dass die F.-Strasse und die Zufahrtsstrasse\nzum Quartier H. keine Verzweigung im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV bilden.\n\nIst festgestellt, dass die F.-Strasse und die Zufahrtsstrasse zum Quartier\nH. keine Verzweigung im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV bilden, so folgt daraus,\ndass bei der fraglichen Unfallstelle der Rechtsvortritt nicht gilt. Unter diesen Umständen gibt es somit keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung von C., so dass bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch\nerwartet werden müsste. Die Einstellungsverfügung der Kreispräsidentin G. ist\ndaher nicht zu beanstanden. Nicht von Bedeutung ist hierbei, ob die Vorinstanz\nden Unfall im Detail falsch darstellt, nämlich dass das Motorrad von A. mit der\nlinken Vorderfront des Personenwagens von C. zusammenstiess und dass A.\nbeim Einbiegen in die F.-Strasse allenfalls gemäss den Erwägungen der Vorinstanz die Kurve geschnitten hat, oder ob, wie von der Beschwerdeführerin gerügt\nwird, C. in das hintere Rad des Motorrades fuhr.\n\n6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 160\nAbs. 1 StPO).\n7\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der\nBeschwerdeführerin.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:\n"}