{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-02-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-3_2004-02-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_3_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763ef4074300b04179971941f33051f788cb6f6a854c5ecf04ff9702df5a693bc0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763ef4074300b04179971941f33051f788cb6f6a854c5ecf04ff9702df5a693bc0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_3", "Checksum": "12c6a427991b18c22228a38ba690e96e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 11.02.2004 BK 2004 3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 11.02.2004 BK 2004 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Strafkammer 11.02.2004 BK 2004 3\nRegeste:\nVerletzung von Verkehrsregeln | KreisP Einstellungsverfügung\n\nchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafund verfolgbaren Handlung gegeben sind und daher bei gerichtlicher Beurteilung\nein Freispruch erwartet werden müsste, sowie wenn keine neuen Beweismittel\nersichtlich sind, die das Beweisergebnis beeinflussen können (PKG 1995 Nr. 45).\nAufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen, oder wenn die Möglichkeiten zu einer sinnvollen\nUntersuchungsergänzung gar nicht ausgeschöpft worden sind (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996,\nS. 164).\n\n3. Der Unfallhergang ist im Wesentlichen unbestritten. Zur Kollision\nzwischen dem Personenwagen von C. und dem Motorrad von A. kam es, weil\nbeide Fahrzeuglenker den Vortritt beanspruchten. Im vorliegenden Fall ist somit\nabzuklären, ob sich C. einer Übertretung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG schuldig gemacht hat, wonach das von rechts kommende Fahrzeug auf Strassenverzweigungen den Vortritt hat. Ob ein Verkehrsweg mit einem andern eine Verzweigung im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV bildet, ist Vorfrage bezüglich Anwendbarkeit der Rechtsvortrittsregel. Massgebend ist die Bedeutung des Verkehrsweges für den allgemeinen Fahrverkehr (BGE 91 IV 41 und 146, 99 IV 222, 101 IV\n235). Strassenverzweigungen sind Kreuzungen, Einmündungen und Gabelungen von Fahrbahnen; dies im Gegensatz zu Stellen, wo lediglich Radwege, Feldwege, Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit einer Fahrbahn\nzusammentreffen (Art. 1 Abs. 8 VRV). Für Fälle, wo es an der Signalisierung\neiner Ausnahme von der Regel des Art. 36 Abs. 2 SVG fehlt und eine Klassierung\ndes Verkehrswegs unter eines der in Art. 1 Abs. 8 VRV genannten Beispiele nicht\neindeutig gegeben ist, hat das Bundesgericht auf die Art der Anlage, ihre Grösse\nund ihr Erscheinungsbild sowie zusätzlich auf die Verkehrsbedeutung abgestellt\nund entschieden, dass Strässchen, die nur bestimmten Personen offen stehen\noder als Sackgassen wenige Häuser bedienen, bei der Einmündung in Durchgangsstrassen eine so untergeordnete Bedeutung haben, dass dort das normale\nVortrittsrecht nicht gilt. Unter dem Begriff der Durchgangsstrasse versteht das\nBundesgericht eine Strasse, die wenigstens zeitweise viel Verkehr aufweist und\nOrtsteile miteinander verbindet und nicht bloss dem Innenverkehr eines Quartiers\noder einer Ortschaft dient (vgl. BGE 112 IV 89 ff., 107 IV 49 f. mit weiteren Hinweisen). Die Ausnahmebestimmung von Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV ist im Interesse\nmöglichst klarer Verkehrs- und Vortrittsrechtsverhältnisse einschränkend auszulegen. Im Zweifel gilt stets die normale Ordnung. Das Vorliegen einer Ausnah-\n5\n\nmebestimmung von Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV beziehungsweise von Art. 15 Abs.\n3 VRV und die damit verbundene Ausnahme vom Grundsatz des Rechtsvortrittes\nhat sich auf Fälle zu beschränken, die auch ohne Signalisierung für die Beteiligten, selbst für Ortsunkundige und bei erschwerten Sichtverhältnissen, zweifelsfrei\nerkennbar sind (vgl. zum Ganzen: Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen\nStrassenverkehrsrechts, Band I, N 826 ff.; PKG 2002 Nr. 36).\n\nMit anderen Worten hat also ein von rechts kommender Fahrzeugführer,\nder aus einer bedeutungslosen Strasse in eine wichtige, doch nicht als Hauptstrasse gekennzeichnete Hauptverkehrsader einfährt, gegenüber dem von links\nherannahenden Verkehr keinen Vortritt. Blosse Zufahrtsstrassen im vorerwähnten Sinn bilden mit Strassen mit grösserem Durchgangsverkehr keine Verzweigungen im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV und werden diesbezüglich den vortrittslosen Feldwegen, Garage-, Parkplatz- und Fabrikausfahrten gleichgestellt.\n\n4. Die Beschwerdeführerin rügt, dass über die Zufahrtsstrasse zum\nQuartier H. die gleichen Ortschaften verbunden seien wie über die F.-Strasse.\nDaher gelte die Kreuzung als Verzweigung mit Rechtsvortritt.\n\nWie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, gelangt man über die Zufahrtsstrasse zum Quartier H. auch ins Dorfzentrum der Gemeinde D.. Zwar ist\ndie Zufahrtsstrasse zum Quartier H. als Sackgasse signalisiert. Aus den Akten\nergibt sich aber, dass von dieser Zufahrtsstrasse aus zwei Querstrassen in das\nWohnquartier H. führen. Die untere Querstrasse mündet in einer Sackgasse. Die\nobere Querstrasse ist jedoch eine Verbindungsstrasse. Insofern erscheint die Signalisation als Sackgasse missverständlich, und es kann jedenfalls allein daraus\nnicht der Schluss gezogen werden, dass es sich um eine Strasse von untergeordneter Bedeutung handelt. Eine Klassierung der Zufahrtsstrasse zum Quartier\nH. unter eines der in Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV genannten Beispiele ist nicht eindeutig gegeben. Abzustellen ist in einem solchen Fall auf die Art der Anlage, ihre\nGrösse und ihr Erscheinungsbild sowie zusätzlich auf die Verkehrsbedeutung.\n\nGemäss Unfallskizze des Polizeipostens G. vom 25. Juni 2003 weist die\nZufahrtsstrasse zum Quartier H. im Bereich der Einmündung in die F.-Strasse\neine Breite von 2.90 Meter auf, während die F.-Strasse eine Breite von 4.70 Meter aufweist. Gemäss Fotoblatt des Polizeipostens G. verläuft die F.-Strasse an\nder fraglichen Stelle geradeaus. Sie weist zwei Fahrbahnen mit einer die Fahrbahnmitte kennzeichnenden Leitlinie auf. Die Zufahrtsstrasse zum Quartier H.\n6\n\n"}