{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-02-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-3_2004-02-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_3_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763ef4074300b04179971941f33051f788cb6f6a854c5ecf04ff9702df5a693bc0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763ef4074300b04179971941f33051f788cb6f6a854c5ecf04ff9702df5a693bc0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_3", "Checksum": "12c6a427991b18c22228a38ba690e96e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 11.02.2004 BK 2004 3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 11.02.2004 BK 2004 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Februar 2004 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 04 3\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVorsitz Vizepräsident Bochsler\nRichterInnen Heinz-Bommer und Vital\nAktuar ad hoc Schnider\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\nder A., Beschwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch B.,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung der Kreispräsidentin G. vom 6. Januar 2004, in Sachen\ngegen C., Beschwerdegegner,\n\nbetreffend Verletzung von Verkehrsregeln,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am 24. Juni 2003 um ca. 19.20 Uhr fuhr C. mit dem Personenwagen\nGR X., in D. auf der F.-Strasse, einer kantonalen Verbindungsstrasse, in Richtung G.. Als C. sich der Verzweigung mit der Zufahrtstrasse zum Quartier H.\nnäherte, erblickte er gemäss eigener Aussage die von rechts mit dem Motorrad\nGR Y. herannahende A., welche aus dieser Zufahrtsstrasse in die F.-Strasse\nnach links einbog. C. leitete gemäss eigenen Angaben sofort eine „Vollbremsung“ ein. Trotzdem kam es zur Kollision mit A., welche sich beim Sturz leicht\nverletzte. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Am 25. Juni 2003 verzichtete A. auf die Stellung eines Strafantrages wegen Körperverletzung.\n\nB. Mit Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom\n22. Juli 2003 wurde die Kreispräsidentin G. zur Verfolgung der Angelegenheit im\nStrafmandatsverfahren für zuständig erklärt. Im selben Entscheid wurde bezüglich eines möglicherweise von C. erfüllten Übertretungstatbestandes auf Art. 36\nAbs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG hingewiesen.\n\nC. Mit Einstellungsverfügung vom 06. Januar 2004 verfügte die Kreispräsidentin G.:\n„1. Das Strafverfahren gegen C. wegen Verletzung von Verkehrsregeln\nwird eingestellt.\n2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens gehen zulasten der Kreiskasse G..\n3. (Rechtsmittelbelehrung).\n4. (Mitteilung).“\n\nIn der Begründung hielt die Kreispräsidentin G. fest, dass es sich bei beiden Strassen zwar um Nebenstrassen handle, die Nebenstrasse, von der A. eingebogen ist, sei jedoch im Vergleich mit der F.-Strasse als bedeutungslose Quar-\ntier- bzw. Zufahrtsstrasse zu bezeichnen. Demnach bilde die fragliche Kreuzung\nkeine Verzweigung mit Rechtsvortritt im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV. Es könne\nsomit C. kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten nachgewiesen werden, weshalb das Verfahren gegen ihn wegen Verletzung von Verkehrsregeln einzustellen\nsei.\n\nD. Gegen diese Einstellungsverfügung führte A., vertreten durch ihren\nVater B., mit Eingabe vom 09. Januar 2004 Beschwerde bei der Beschwerde-\n3\n\nkammer des Kantonsgerichtes von Graubünden. Sinngemäss beantragte A. die\nAufhebung der Einstellungsverfügung.\n\nE. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 29. Januar 2004 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf die Einreichung\neiner Vernehmlassung.\n\nF. Mit Schreiben ebenfalls vom 29. Januar 2004 beantragte C. sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.\n\nAuf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den\nRechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen .\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Einstellungsverfügungen der Kreispräsidenten im Strafmandatsverfahren kann bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden (Art. 176a in Verbindung mit Art. 138 StPO). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt\nist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend\nmacht; insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen\nbeschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). A. ist als Unfallbeteiligte offensichtlich zur\nBeschwerdeerhebung legitimiert. Da A. (geboren am Z.) noch unmündig ist, wird\nsie im vorliegenden Verfahren von ihrem Vater gesetzlich vertreten (Art. 304 Abs.\n1 ZGB). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.\n\n2. Eine Einstellungsverfügung ist nur dann zulässig, wenn das Vorliegen eines Straftatbestandes objektiv und subjektiv nicht genügend dargetan ist,\ndem Angeschuldigten also kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann (Art.\n171 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 138 StPO kann\ndie Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen auf Rechtswidrigkeit und auf Unangemessenheit überprüfen. In ständiger Rechtsprechung hat\ndie Beschwerdekammer am Grundsatz der freien Ermessenskontrolle festgehalten, jedoch beigefügt, dass an den Nachweis der Täterschaft hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält\nder umschriebenen Ermessenskontrolle stand, wenn aufgrund des Untersu-\n4\n\n"}