lich geraten hat, X. einzusperren. Offenbar hatten diese seine Antwort jedenfalls in diesem Sinne verstanden und fühlten sich daher zur Tat berechtigt. Sie könnten sich daher auf Rechtsirrtum berufen, was dazu führen würde, dass sie im Falle einer Anklageerhebung angesichts der gesamten Umstände straflos bleiben müssten. II. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin. 12 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 800 Franken gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Mitteilung an: