ausgehenden X. zu beugen und die (vergeblichen) Bemühungen, amtliche Hilfe anzufordern, nicht zum Ziel geführt hatten, kann der Entscheid der Beschwerdegegner, der ihnen drohenden unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben durch kurzfristiges Einsperren der boshaften Querulantin zu begegnen, nicht als unverhältnismässig bezeichnete werden. Eine Güterabwägung fällt unter diesen Umständen eindeutig zu Gunsten der Beschwerdegegner aus, so dass sich der Entscheid der Staatanwaltschaft, das Strafverfahren gegen diese unter Hinweis auf das Bestehen eines Notstandes, nicht zu beanstanden ist. Es kann bei dieser Sachlage offen bleiben, ob alt Kreispräsident E. den um Rat Fragenden tatsäch-