Zwar wurde damit in deren Bewegungsfreiheit eingegriffen, was bei B. Z. offenbar Gewissensbisse verursacht hatte, doch hielt sich Beschränkung der Freiheit in zumutbaren Grenzen. Einmal war die Einschliessung zeitlich begrenzt und sodann erfolgte sie in der Wohnung der Beschwerdeführerin selbst, so dass sich diese in ihren eigenen vier Wänden bewegen konnte und lediglich daran gehindert wurde, ihre Wohnung zu verlassen, was sie offenbar ohnehin allein in der Absicht hätte tun wollen, die Arbeiten der Beschwerdegegner zu stören. Nachdem es den Beschwerdegegnern nicht zumutbar war, die Örtlichkeiten zu verlassen und sich damit dem Willen der ohne ersichtlichen Grund auf Konfrontation