Wenn sie sich in dieser Situation entschlossen, X. für kurze Zeit in ihrer Wohnung einzuschliessen, damit die vorgesehenen Arbeiten ungestört ausgeführt werden konnten, so war dieses Vorgehen angesichts des verwerflichen Verhaltens der Beschwerdeführerin gerechtfertigt. Zwar wurde damit in deren Bewegungsfreiheit eingegriffen, was bei B. Z. offenbar Gewissensbisse verursacht hatte, doch hielt sich Beschränkung der Freiheit in zumutbaren Grenzen.