Geht man damit davon aus, dass es den Eheleuten Z. nicht zuzumuten war, das Feld zu räumen und auf unbestimmte Zeit auf den Einbau der Türe zu verzichten und haben sie nach Wegfall dieser Variante korrekterweise versucht, behördliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so haben sie alles ihnen Zumutbare getan, um keine Notstandshandlung vornehmen zu müssen. Wenn sie sich in dieser Situation entschlossen, X. für kurze Zeit in ihrer Wohnung einzuschliessen, damit die vorgesehenen Arbeiten ungestört ausgeführt werden konnten, so war dieses Vorgehen angesichts des verwerflichen Verhaltens der Beschwerdeführerin gerechtfertigt.