welche Auskunft er damals erteilt hatte, doch sieht die Beschwerdekammer keinen Anlass, den Aussagen der Beschwerdegegner zu misstrauen. Geht man damit davon aus, dass es den Eheleuten Z. nicht zuzumuten war, das Feld zu räumen und auf unbestimmte Zeit auf den Einbau der Türe zu verzichten und haben sie nach Wegfall dieser Variante korrekterweise versucht, behördliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so haben sie alles ihnen Zumutbare getan, um keine Notstandshandlung vornehmen zu müssen.