Die Beschwerdegegnerin pflegt amtliche Mitteilungen nicht entgegenzunehmen und sich über sämtliche behördlichen Anordnungen hinwegzusetzen. All das war den Eheleuten Z. bekannt, so dass es verständlich ist, dass sie nicht einfach unverrichteter Dinge wieder abzogen, bestand doch angesichts des widerspenstigen Verhaltens der Beschwerdeführerin keine Aussicht, innert nützlicher Frist zum angestrebten Ziel zu gelangen. Auf Grund der bisherigen Vorkommnisse war ein solches Vorgehen nicht mehr zumutbar. Für die Betroffenen war also klar, dass das Verlassen der Örtlichkeiten die anstehenden Probleme nicht zu lösen vermochte.