Es war den Eheleuten Z. als Wohnberechtigten aber nicht zuzumuten, endgültig auf die Vornahme dieser Arbeit zur Trennung ihrer Wohnung von den H. zustehenden Gebäudeteilen zu verzichten. Der Einwand in der Beschwerde, es wäre den Tätern im Sinne einer Interessenabwägung beziehungsweise einer Verhältnismässigkeitsprüfung zumutbar gewesen, das Feld zu räumen und die Polizei beizuziehen beziehungsweise einen Amtsbefehl zu erwirken, der wiederum polizeilich hätte vollstreckt werden können, ist angesichts des von X. an den Tag gelegten Verhaltens wirklichkeitsfremd.