Grundsätzlich stand den Beschwerdegegnern die Möglichkeit offen, sich durch Verlassen der Örtlichkeit ausser Gefahr zu bringen. Damit hätten sie das Problem X. jedoch nicht endgültig gelöst, bestand doch auf Grund der bisher gemachten Erfahrungen die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die gleiche Situation beim nächsten Versuch, die Türe zum zweiten Obergeschoss anzubringen, wieder eingestellt hätte. Es war den Eheleuten Z. als Wohnberechtigten aber nicht zuzumuten, endgültig auf die Vornahme dieser Arbeit zur Trennung ihrer Wohnung von den H. zustehenden Gebäudeteilen zu verzichten.