Wenn in der Beschwerde unter Hinweis auf Trechsel (a.a.O., N. 1 zu Art. 34 StGB) argumentiert wird, auf Notstand könne sich nur berufen, wer in die Rechtsgüter unbeteiligter Dritter eingreife, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe, interpretiert die Beschwerdeführerin diese – übrigens im Gesetzestext nicht enthaltene – Formulierung unzutreffend. Die Meinung kann selbstverständlich nur sein, dass unter den gegebenen Umständen ein Eingriff selbst in die Rechte völlig unbeteiligter Personen statthaft ist, umso 10