Der Eingriff in fremde Rechtsgüter ist folglich nur zu rechtfertigen, wenn er das einzige Mittel ist, um die drohende Gefahr abzuwenden. Ist diese Voraussetzung erfüllt, ist der Eingriff auch in die Rechtsgüter völlig Unbeteiligter erlaubt. Wenn in der Beschwerde unter Hinweis auf Trechsel (a.a.O., N. 1 zu Art. 34 StGB) argumentiert wird, auf Notstand könne sich nur berufen, wer in die Rechtsgüter unbeteiligter Dritter eingreife, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe, interpretiert die Beschwerdeführerin diese – übrigens im Gesetzestext nicht enthaltene – Formulierung unzutreffend.