Im Gegensatz zur Situation bei Notwehr darf im Falle des Notstandes in die Rechte Dritter nur eingegriffen werden, wenn sich keine andere Möglichkeit zur Rettung bietet. Der sich in einer Notstandssituation Befindliche ist nicht zu einer Notstandshandlung berechtigt, wenn er sich des befürchteten Angriffs durch Flucht entziehen kann oder wenn er die Möglichkeit hat, sich zur Überwindung der Gefahr an eine Behörde zu wenden (Niggli/Wiprächtiger, Strafgesetzbuch I, Basler Kommentar, Basel/Genf/München 2003, N. 8 zu Art. 34 StGB). Der Eingriff in fremde Rechtsgüter ist folglich nur zu rechtfertigen, wenn er das einzige Mittel ist, um die drohende Gefahr abzuwenden.