c) Ist das Vorliegen einer Notstandssituation zu bejahen, stellt sich als nächstes die Frage, ob die von X. ausgehende Gefahr nicht anders abwendbar war, als wie dies tatsächlich geschehen ist. Im Gegensatz zur Situation bei Notwehr darf im Falle des Notstandes in die Rechte Dritter nur eingegriffen werden, wenn sich keine andere Möglichkeit zur Rettung bietet.