Es ist also davon auszugehen, dass die offenbar zur Tat entschlossene X. eine unmittelbare Gefahr darstellte, die so dringlich erschien, dass eine Verletzung des Rechtsgutes von Leib und Leben als höchstwahrscheinlich anzusehen war. Die Beschwerdegegner schätzten die Situation denn auch als so gefährlich ein, dass sie es nicht wagten, an der kampfbereiten X. vorbei die Treppe hochzusteigen; sie sahen sich also unverschuldet in eine Lage versetzt, welche als Notstandssituation zu qualifizieren ist.