Der Kantonsgerichtsausschuss hat in ihrem Verhalten eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB gesehen und damit zu erkennen gegeben, dass er ihre Drohungen als so ernsthaft ansah, dass sie geeignet waren, den Opfern Furcht einzuflössen und sie dazu zu bewegen, den Rückzug anzutreten. Die Beschwerdekammer sieht keine Veranlassung, von dieser Beurteilung der Gefahrensituation durch den Kantonsgerichtsausschuss abzuweichen. Es ist also davon auszugehen, dass die offenbar zur Tat entschlossene X. eine unmittelbare Gefahr darstellte, die so dringlich erschien, dass eine Verletzung des Rechtsgutes von Leib und Leben als höchstwahrscheinlich anzusehen war.