Gerade A. Z., der Zeuge jenes Vorfalls geworden war, hatte allen Grund, die Drohgebärden seines Gegenübers ernst zu nehmen und davon auszugehen, dass X. entschlossen war, ihm und seinen Begleitern den Zugang zum Treppenhaus nötigenfalls unter Einsatz ihrer Waffe zu verwehren. Der Kantonsgerichtsausschuss hat in ihrem Verhalten eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB gesehen und damit zu erkennen gegeben, dass er ihre Drohungen als so ernsthaft ansah, dass sie geeignet waren, den Opfern Furcht einzuflössen und sie dazu zu bewegen, den Rückzug anzutreten.