walttätigkeit neigte, hatte sie bereits einen Monat zuvor bewiesen, als sie den mit Räumungsarbeiten beschäftigten Personen Holzscheiter entgegen warf. Gerade A. Z., der Zeuge jenes Vorfalls geworden war, hatte allen Grund, die Drohgebärden seines Gegenübers ernst zu nehmen und davon auszugehen, dass X. entschlossen war, ihm und seinen Begleitern den Zugang zum Treppenhaus nötigenfalls unter Einsatz ihrer Waffe zu verwehren.