Die sich oben auf der Stiege, also in einer gegenüber den unten stehenden Personen vorteilhaften Position befindliche Beschwerdeführerin stellte für die Eheleute Z. und C. eine unmittelbare Gefahr dar, mussten diese doch ernsthaft damit rechnen, dass X. von ihrer Waffe Gebrauch machen würde, wenn sie versuchen sollten, die Treppe hochzusteigen. Dass die Mieterin des H. gehörenden Hausteils zur Ge- 9