b) Als A. Z. und B. Z. und C. den Hausgang betraten und sich der mit einer Hellebarde bewaffneten X. gegenüber sahen, befanden sie sich nicht in der Situation, unmittelbar gefährdetes Eigentum schützen zu müssen. Was ihnen hingegen drohte, war die Gefahr eines Angriffs auf Leib und Leben. Die sich oben auf der Stiege, also in einer gegenüber den unten stehenden Personen vorteilhaften Position befindliche Beschwerdeführerin stellte für die Eheleute Z. und C. eine unmittelbare Gefahr dar, mussten diese doch ernsthaft damit rechnen, dass X. von ihrer Waffe Gebrauch machen würde, wenn sie versuchen sollten, die Treppe hochzusteigen.