34 StGB dann als unmittelbar, wenn sie weder vorüber ist noch bevorsteht, also aktuell, aber auch konkret ist (vgl. BGE 122 IV 5 mit Verweisungen). Der Begriff der Gefahr beinhaltet die Wahrscheinlichkeit der Verletzung eines Rechtsgutes, sie ist unmittelbar, wenn die Dringlichkeit derart ist, dass ein weiterer Aufschub das Gelingen von Rettungshandlungen in Frage stellen würde (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N. 5 zu Art. 34 StGB).