Eine Notstandssituation zeichnet sich dadurch aus, dass jemandem die unmittelbare Gefahr droht, Ziel einer Aggression zu werden. Im Gegensatz zu der mit dem Notstand verwandten Notwehr gemäss Art. 33 StGB sieht sich der Betroffene also nicht einem unmittelbaren Angriff, sondern lediglich dem Risiko eines solchen ausgesetzt. Die Rechtsprechung bezeichnet eine Gefahr im Sinne von Art. 34 StGB dann als unmittelbar, wenn sie weder vorüber ist noch bevorsteht, also aktuell, aber auch konkret ist (vgl. BGE 122 IV 5 mit Verweisungen).