2.a) In der im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehenden zweiten Einstellungsverfügung begründet die Staatsanwaltschaft das Vorliegen einer Notstandssituation gestützt auf das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 19. November 2003 damit, dass X. die Eheleute Z. sowie C. mit einer Hellebarde bedrohte, als diese sich anschickten, zum Montieren einer Türe ins zweite Obergeschoss zu steigen. Eine Notstandssituation zeichnet sich dadurch aus, dass jemandem die unmittelbare Gefahr droht, Ziel einer Aggression zu werden.