- Ein neues Element im vorliegenden Verfahren bildet das Urteil des Kantonsgerichtausschusses vom 19. November 2003, mit welchem X. im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 8. Januar 2001 der mehrfachen Nötigung und des mehrfachen Versuchs dazu schuldig gesprochen wurde, weil sie die Eheleute Z. und C. mit der Hellebarde bedroht hatte. Der Untersuchungsrichter hat die am 25. Mai 2004 erfolgte schriftliche Mitteilung dieses Urteils abgewartet, was sicher gerechtfertigt war, weshalb der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebots unbegründet ist.