Auch wenn die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vorgebrachte Behauptung, wonach vom Untersuchungsrichter keine weiteren Abklärungen vorgenommen worden seien, in dieser absoluten Form nicht zutrifft, so ist doch zuzugestehen, dass die Ergänzung des Beweisverfahrens wenig Neues gebracht hat. Alt Kreispräsident E. vermag sich an die Auskunft, die er auf die telefonische Anfrage vom 8. Januar 2001 gegeben hat, nicht mehr zu erinnern, und die Kantonspolizei äusserte sich 8