eine Notstandssituation bestanden haben könnte. Dieser bisher nicht berücksichtigte Aspekt sei einer näheren Prüfung zu unterziehen und dazu allenfalls weitere Beweiserhebungen vorzunehmen. Auch wenn die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vorgebrachte Behauptung, wonach vom Untersuchungsrichter keine weiteren Abklärungen vorgenommen worden seien, in dieser absoluten Form nicht zutrifft, so ist doch zuzugestehen, dass die Ergänzung des Beweisverfahrens wenig Neues gebracht hat.