Die vorliegend zu beurteilende Streitsache beschäftigt die Beschwerdekammer zum zweiten Mal. In einem ersten Entscheid vom 3. Juni 2003 hob das Gericht eine Einstellungsverfügung in gleicher Sache mit der Bemerkung auf, dass der Sachverhalt, den die Staatsanwaltschaft zur Begründung einer Notstandssituation anführe, eine solche schon auf Grund der zeitlichen Abfolge der Geschehnisse nicht zu rechtfertigen vermöge, sei X. doch von den Beschwerdegegnern in ihre Wohnung gelockt und dort eingesperrt worden, bevor sie – in was die Staatsanwaltschaft eine Notstandssituation gesehen habe - die Türfüllung mit der Hellebarde herausgebrochen habe.