Es sei durch die Beschuldigten erheblich in die Rechtsgüter der persönlichen Freiheit und der körperlichen Unversehrtheit der Beschwerdeführerin eingegriffen worden, ohne dass die vom Gesetz geforderte Dringlichkeit oder Gefahrenlage bestanden habe. Es lägen mithin genügend Anhaltspunkte vor, welche einen Schuldspruch als wahrscheinlich erwarten liessen, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben sei. – Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juli 2004 unter Hinweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. A. Z. und B. Z. liessen sich nicht vernehmen.