Notstandssituation herangezogen werden könne. Es habe für die Beschuldigten nie eine Gefahr bestanden, die nur durch die Freiheitsberaubung hätte abgewendet werden können. Es wäre den Tätern vielmehr zuzumuten gewesen, das Feld zu räumen und die Polizei beizuziehen beziehungsweise einen Amtsbefehl zu erwirken, welcher letzten Endes wiederum polizeilich hätte vollstreckt werden können. Es sei durch die Beschuldigten erheblich in die Rechtsgüter der persönlichen Freiheit und der körperlichen Unversehrtheit der Beschwerdeführerin eingegriffen worden, ohne dass die vom Gesetz geforderte Dringlichkeit oder Gefahrenlage bestanden habe.