Es wird zwar zugestanden, dass die Beschwerdeführerin den Zugang verwehrt habe, doch sei dies nicht unter Drohung geschehen. Frau X. sei nicht nur durch einen Telefonanruf ins Wohnzimmer gelockt, sondern unter Anwendung von Gewalt in dieses hineinbugsiert worden. B. Z. habe selbst ausgesagt, sie habe gedacht, dass sie dies nicht hätten tun dürfen. Die Beschwerdeführerin habe die Türfüllung mit der Hellebarde nicht herausgeschlagen, sondern lediglich herausgehebelt.